Satzung

Die rechtlichen Grundlagen für unsere Arbeit.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Parktheaters Iserlohn e. V.”
Sitz des Vereins ist Iserlohn. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Parktheaters Iserlohn. Darüber hinaus trägt er durch entsprechende Veranstaltungen zu Bildung und zum künstlerischen Verständnis weiter Bevölkerungskreise bei. Dazu gehört insbesondere auch die Förderung der Kinder- und Jugendbeteiligung am Theaterleben der Stadt Iserlohn sowie die Weiterleitung von zweckgebundenen Mitteln an die Stadt Iserlohn, die damit entsprechende Kunstförderung und Kulturarbeit des Parktheaters Iserlohn unmittelbar und mittelbar betreibt und fördert. Der Verein arbeitet zu diesem Zweck mit dem Kulturbüro der Stadt Iserlohn zusammen, das die Mittel ihrer Zweckbindung entsprechend verwendet

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen (Firmenmitglieder) sein. Firmenmitglieder haben dem Vorstand anzuzeigen, durch welche Person bzw. Personen ihr(e) Mitgliedsrecht(e) wahrgenommen werden soll(en).

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine ablehnende Entscheidung bedarf nicht der Begründung.

2. Personengesellschaften und juristische Personen haben in ihrem Aufnahmeantrag die natürliche(n) Person oder Personen zu benennen, die ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben sollen.

3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich das Mitglied den Regeln des Vereins (Satzung, Geschäftsordnung, Beitragsordnung etc.) und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft und alle damit in Verbindung stehenden Ansprüche enden durch Austritt, Ausschluss und Tod.

2. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

3. Der Austritt aus dem Verein kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

4. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit 3/4-Mehrheit durch die anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied

a) in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet oder schädigt bzw. sich sonst durch sein persönliches Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit als unwürdig erweist;

b) nachhaltig gegen die Regeln des Vereins (Satzung, Geschäftsordnung, Beitragsordnung etc.), satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Anordnungen des Vorstands verstößt;

c) trotz zweifacher Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen oder anderen aus der Gemeinschaft erwachsenen Pflichten nicht nachgekommen ist

d) oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

Bei Firmenmitgliedern steht unter der Voraussetzung des § 6 Pkt. 4 das Verhalten eines von der Firma zur Ausübung des Mitgliedschaftsrechtes Benannten dem Verhalten des Firmenmitgliedes gleich. In diesem Fall kann der Vorstand von dem Ausschluss des Firmenmitgliedes absehen und diesem stattdessen auferlegen, innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Person zur Ausübung des Mitgliedschaftsrechtes zu benennen.

Vor der Entscheidung über die Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

5. Die Pflicht zur Zahlung fälliger Beiträge wird durch den Ausschluss nicht berührt.

6. Einem ausgeschiedenen Mitglied stehen – gleichgültig aus welchem Grund es aus dem Verein ausgeschieden ist – keine Ansprüche am Vermögen des Vereins zu.

§ 7 Organe

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

2. Für alle Mitglieder der Organe des Vereins ist die Haftung gegenüber dem Verein ausgeschlossen,  es sei denn, es handelt sich um Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit Organmitglieder von Dritten wegen Pflichtverletzungen direkt in Anspruch genommen werden, hat der Verein sie freizustellen, es sei denn, sie haben grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Pflichten verletzt.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand beruft alljährlich im ersten Halbjahr eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein. Die Mitgliederversammlung ist unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen, vom Tage der Absendung angerechnet, schriftlich einzuberufen.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, von seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung von dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

3. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Geschäftsberichtes, Jahresabschlusses, Wirtschaftsplans,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Wahl des Vorstandes,

d) Festsetzung der Beitragsordnung,

e) Wahl der Rechnungsprüfer,

f) Änderung der Satzung,

g) Auflösung des Vereins.

Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Angelegenheiten der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.

4. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.

5. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ihm dies im Interesse des Vereins für geboten erscheint. Die Ladung hat in gleicher Weise wie für eine Mitgliederversammlung zu erfolgen; jedoch kann die Ladungsfrist auf eine Woche abgekürzt werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder im Sinne von§ 4 unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung beim Vorstand beantragen.

6. Anträge, die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern sofort nach Bekanntgabe des Versammlungstermins, spätestens 3 Tage vor der Versammlung, dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Später gestellte Anträge brauchen vom Vorstand zur Behandlung nicht vorgelegt werden.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung oder gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Eine schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

– dem/der Vorsitzenden

– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

– dem/der Schriftführer(in)

– dem/der Schatzmeister(in)

– den Beisitzern / Beisitzerinnen

2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so nimmt der Restgesamtvorstand eine Zuwahl vor, die dann jedoch von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder wird ehrenamtlich ausgeführt.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, die gemäß der Satzung nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind.

4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des§ 26 BGB. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils nur mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig. Vertretung des Stimmrechts ist unzulässig.

6. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, weil gemäß Pkt. 5 Abs. 2 nicht die ausreichende Anzahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist, so muss eine neue Vorstandssitzung einberufen werden, die dann unter allen Umständen beschlussfähig ist.

7. Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt und vom Sitzungsleiter und Protokollführer unterschrieben.

§ 11 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des Vereins zwei Rechnungsprüfer. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Beiträge

Alle Mitglieder haben Beiträge entsprechend der von der Mitgliederversammlung fest gelegten und jeweils gültigen Beitragsordnung zu entrichten.

§ 13 Satzungsänderungen – Auflösung des Vereins

1. Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind den Mitgliedern bei Einberufung der Mitgliederversammlung, die darüber beschließen soll, schriftlich bekannt zu geben.

2. Die Auflösung des Vereins ist nur durch eine Mitgliederversammlung möglich, die mit einer Frist von·einem Monat zu dem ausschließlichen Zweck der Auflösung einzuberufen ist. Der Antrag auf Auflösung ist jedem Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Sind zu der Versammlung weniger als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so kann frühestens nach einer Frist von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann.

3. Eine Änderung des§ 13 Pkt. 2 ist nur mit der in diesem§ 13 Pkt. 2 genannten Mehrheit möglich.

4. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Iserlohn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Kultur zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Iserlohn, den 27. April 2008 /
Aktualisierte Fassung vom 19. Juni 2023